Einfach verglaste Fenster als Mietmangel?
onlineurteile.de - Die gewerbliche Mieterin von Ladenräumen fiel aus allen Wolken, als sie die Betriebskostenabrechnung von der Vermieterin erhielt: Eine hohe Nachzahlung für Heizkosten war fällig. Die Mieterin beschloss, der Sache auf den Grund zu gehen und beauftragte einen Sachverständigen.
Der fand die Ursache schnell heraus: Viel Energie heize die Mieterin buchstäblich zum Fenster hinaus, erklärte der Bauexperte. Denn die seien nur einfach verglast, also sehr schlecht gedämmt. Mit einer Isolierverglasung könnte die Mieterin den Verbrauch von Heizenergie um gut 40 Prozent senken.
Die enormen Wärmeverluste stellten einen Mietmangel dar, teilte die Mieterin der Vermieterin mit: Sie werde deshalb die Miete für den Laden um 40 Prozent mindern. Um sich juristisch abzusichern, erhob die Geschäftsfrau gleichzeitig Klage: Sie wollte feststellen lassen, dass sie die Nachforderung nicht zahlen musste und die Mietkürzung berechtigt war.
Doch das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken entschied den Streit zu Gunsten der Vermieterin (2 U 3/13). Hohe Heizkosten begründeten für sich genommen noch keinen Mangel der Mietsache, so das OLG. Das Ladengeschäft sei wegen der schlechten Isolierung der Fenster keineswegs ungeeignet für den vertraglich vereinbarten Zweck.
Einfach verglaste Fensterscheiben widersprächen auch nicht den einschlägigen technischen Regeln. Hier gelte nämlich nicht der aktuelle Standard für die Wärmedämmung, sondern der Maßstab, der gültig war, als das Haus gebaut wurde.
Vor ca. 30 Jahren hätten zwar doppelt verglaste Fenster die einfachen Scheiben zunehmend abgelöst. Aber die Dämmwerte einfach verglaster Fenster hätten alle Vorschriften der damals gültigen Wärmeschutzverordnung erfüllt. Daher stelle die — nach heutigen Maßstäben unzulängliche — Wärmeisolierung der einfach verglasten Fenster im Ladenlokal keinen Mangel dar, der die Mieterin dazu berechtigen würde, die Miete zu mindern.