Eingabefehler im Online-Steuerformular …

… stellen kein "grob fahrlässiges Handeln" des Steuerzahlers dar

onlineurteile.de - Ein Freiberufler übermittelte dem Finanzamt die Einkommensteuererklärung 2006 für sich und seine Ehefrau mit Hilfe des elektronischen Steuerprogramms Elster-Formular 2006/2007. Im elektronischen Formular hatte er versehentlich seine Beiträge zum berufsständischen Versorgungswerk in Höhe von rund 18.000 Euro nicht eingetragen (Zeile 62 des Mantelbogens).

Das fiel dem Steuerzahler erst auf, als er den Einkommensteuerbescheid für 2006 in Händen hielt. Er beantragte beim Finanzamt, die Beiträge nachträglich zu berücksichtigen und den Bescheid zu ändern. Doch die Finanzbeamten winkten ab: An der grob fahrlässigen Schlamperei sei er selbst schuld.

Doch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz konnte keinen groben Schnitzer des Steuerzahlers erkennen und entschied den Streit zu seinen Gunsten (5 K 2099/09). Der Mann habe vergessen, die Beiträge zum Versorgungswerk aus seinen handschriftlichen Notizen in die elektronische Bildmaske des Programms Elster-Formular zu übertragen. Das sei vielleicht nachlässig, aber nicht grob fahrlässig.

Es entspreche allgemeiner Lebenserfahrung, dass solche Fehler - auch bei sorgfältigem Vorgehen - bei der Übertragung von Daten immer wieder vorkämen; vor allem dann, wenn am PC größere Dokumente bearbeitet würden. Das liege auch an der Technik: Denn die Vielzahl von Bildmasken und Fenstern zeige stets nur einen kleinen Ausschnitt des Dokuments. Begünstigt werde das Versehen außerdem durch Besonderheiten in der Programmführung.

Denn bei der Frage vorher - zu den Sonderausgaben, Zeile 61 des Mantelbogens - wechsle das Programm in eine andere Maske. Nach dem Ausfüllen wechsle es aber nicht zurück, sondern biete eine Anlage N zur weiteren Bearbeitung an. Und in der Funktion "Druckvorschau" erscheine nur der eingegebene Text, leer gebliebene Zeilen seien nicht mehr zu sehen. Da könne dem Steuerpflichtigen das Versehen nicht mehr auffallen. (Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.)