Eingangstüren der Wohnungsnachbarn beschädigt
onlineurteile.de - Die Mieterin wohnte mit ihrem erwachsenen Sohn in einem Mehrfamilienhaus. Ernsthaften Streit hatte es mit den Wohnungsnachbarn eigentlich nie gegeben, nur ab und zu eine Meinungsverschiedenheit. Was den Sohn bewog, gegen die Nachbarn zu wüten, blieb ungeklärt. Jedenfalls randalierte er eines Abends - betrunken - im Hausflur und trat gegen die Eingangstüren der Familien X und Y.
Die Hauseigentümerin musste rund 550 Euro aufwenden, um die Schäden an den Türen beseitigen zu lassen. Von der Mutter des Übeltäters forderte die Vermieterin Schadenersatz. Diese hatte mittlerweile ihren Sohn hinausgeworfen, doch zahlen wollte sie nicht: Der Sohn sei bis zu diesem Vorfall noch nie durch Gewalt gegen Personen oder Sachen aufgefallen, beteuerte die Mieterin. Mit Sachbeschädigung im Haus habe sie daher nicht rechnen können.
Das spiele keine Rolle, erklärte das Amtsgericht München (461 C 32968/09). Sie hafte als Mieterin unabhängig von eigenem Verschulden für Schäden durch Familienangehörige, welche die Wohnung mit ihrem Einverständnis mitbenutzten. Aus dem Mietverhältnis leite sich die Pflicht der Mieter (und ihrer Angehörigen) ab, Einrichtungsgegenstände des Vermieters pfleglich zu behandeln. Auch die Wohnungseingangstüren der Nachbarwohnungen gehörten der Vermieterin. Die Mieterin müsse die Reparaturkosten ersetzen.