"Eingeklemmter Ischiasnerv"
onlineurteile.de - 2004 hatte der privat krankenversicherte Münchner einen Bandscheibenvorfall erlitten. Deshalb war er bis Oktober 2004 in ärztlicher Behandlung. Im folgenden Frühjahr beschloss der Mann, die Krankenversicherung zu wechseln. Er füllte das Antragsformular von Versicherungsunternehmen A aus, den Bandscheibenvorfall erwähnte er nicht. Statt dessen schrieb er bei der Frage nach Vorerkrankungen: "Ischiasnerv war eingeklemmt", das ist "folgenlos ausgeheilt".
Der Wechsel des Versicherers verzögerte sich, weil der Vertrag mit Versicherer B erst Ende 2005 beendet werden konnte. Im Sommer erlitt der Münchner einen zweiten Bandscheibenvorfall. Als er im Oktober 2005 erneut bei Versicherer A den Abschluss eines Krankenversicherungsvertrags beantragte, machte er die gleichen Angaben wie im Frühjahr. Wieder unterschlug er die Bandscheibenvorfälle.
Als das Versicherungsunternehmen A von seinem Rückenleiden erfuhr, trat es im Frühjahr 2006 vom Vertrag zurück. Das empörte den Versicherungsnehmer: Er habe keine falschen Angaben gemacht. Die Formulierung "eingeklemmter Ischiasnerv" bedeute doch dasselbe wie Probleme mit den Bandscheiben.
Der Versicherer und das Amtsgericht München sahen das allerdings anders (281 C 9541/07): Einen Bandscheibenvorfall müsse man auch so bezeichnen, erklärte der Amtsrichter. Das sei eine gravierende Vorerkrankung, die immer wieder auftreten und damit Kosten verursachen könne. Auch einem medizinischen Laien müsse klar sein, dass ein eingeklemmter Ischiasnerv vergleichsweise eine Bagatelle sei.
Der Versicherungsnehmer habe also versucht, den Versicherer über die Art und Schwere seiner Vorerkrankung zu täuschen. Den zweiten Bandscheibenvorfall habe er verschwiegen. Falsche Angaben im Antragsformular zu Vorerkrankungen berechtigten den Versicherer, den Vertrag zu kündigen. Die Zahlungsklage des Versicherungsnehmers wurde abgewiesen.