Eingetragene Lebenspartner von Beamten ...

... haben Anspruch auf Beihilfe und Hinterbliebenenversorgung

onlineurteile.de - Als Beamter auf Lebenszeit arbeitete der Berliner im Auswärtigen Amt. 2002 ließ er eine Lebenspartnerschaft mit einem Mann eintragen, der nicht berufstätig war. Das Ministerium gewährte dem Beamten den Familienzuschlag zum Gehalt. Bei der Beihilfe zu den ärztlichen Behandlungskosten war die Behörde weniger großzügig: Lebenspartner würden in Bezug auf die Beihilfe nicht als Angehörige behandelt. Sie könnten auch keine Hinterbliebenenversorgung im Todesfall beanspruchen.

Gegen den negativen Bescheid klagte der Beamte und setzte sich beim Verwaltungsgericht Berlin durch (VG 5 A 177.05). Dem Lebensgefährten des Beamten die strittigen Leistungen zu verweigern, verstoße gegen die europäische Richtlinie zur Gleichbehandlung im Beruf, so die Verwaltungsrichter. Diese verbiete jede Diskriminierung von Personen wegen ihrer sexuellen Ausrichtung. Das beziehe sich auf alle Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts.

Sowohl die Beihilfe, als auch die Hinterbliebenenversorgung zählten zum Arbeitsentgelt im Sinne der Richtlinie. Entscheidend sei, dass sich der betreffende Lebenspartner in einer Situation befinde, die mit der eines Ehegatten vergleichbar sei. Dabei gehe es um die mangelnde Fähigkeit, den Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Das treffe hier zu. (Der staatliche Arbeitgeber hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.)