Einheitliche Arbeitskleidung für Arbeitnehmer

Muss der Arbeitgeber dafür Umsatzsteuer zahlen?

onlineurteile.de - Eine Metzgereikette legte Wert darauf, dass das Personal proper und einheitlich gekleidet den Kunden gegenübertrat. Die weißen Schürzen trugen alle den Schriftzug des Betriebs und durften nur dort getragen werden. Um die Arbeitnehmer dazu zu bewegen, sorgsam mit der Arbeitskleidung umzugehen - so lautete jedenfalls die Begründung der Arbeitgeberin -, mussten sie sich an den Kosten für Leasing und Reinigung beteiligen.

Da die Ausgaben der Arbeitgeberin für die Arbeitskleidung aber höher waren als der Betrag, den die Arbeitnehmer beisteuerten, entdeckte das Finanzamt hier einen Zuschuss zu Gunsten der Arbeitnehmer: Das müsse versteuert werden. Gegen diesen Beschluss zog der Arbeitgeber vor das Finanzgericht. Der Bundesfinanzhof gab ihm Recht und korrigierte den Steuerbescheid (V R 12/07).

Umsatzsteuer werde zwar in der Regel fällig, wenn ein Unternehmer dem Personal Leistungen biete und das von den Arbeitnehmern dafür entrichtete Entgelt hinter den Ausgaben des Arbeitgebers zurückbleibe. Wenn ein Arbeitgeber dem Personal Arbeitskleidung vorschreibe und verbilligt überlasse, geschehe dies aber ausschließlich im Interesse des Betriebs. In einer Metzgerei sei das notwendig, auch um für Sauberkeit zu sorgen. Deshalb liege hier kein Zuschuss vor.