Einkommensgrenze fürs Kindergeld ...

... verstößt nicht gegen den Schutz von Ehe und Familie im Grundgesetz

onlineurteile.de - Seit 2002 absolviert der Sohn von Herrn X eine Berufsausbildung. Bis 2005 bezog der Vater für ihn Kindergeld. Für das Jahr 2005 bewilligte die Familienkasse kein Kindergeld mehr, denn das Einkommen des Sohnes überschritt die Obergrenze: 7.680 Euro jährlich darf ein Kind verdienen, bis zu dieser Grenze erhalten die Eltern Kindergeld. Die Ausbildungsvergütung von X Junior lag 4,34 Euro darüber …

Vergeblich klagte der Vater gegen den ablehnenden Bescheid der Familienkasse. Gegen die für ihn negativen Urteile der Finanzgerichte erhob er schließlich Verfassungsbeschwerde: Seiner Ansicht nach verletzten sie die verfassungsrechtliche Garantie von Ehe und Familie. Doch das Bundesverfassungsgericht nahm seine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an (2 BvR 2122/09).

Nur das Existenzminimum aller Familienmitglieder müsse steuerfrei bleiben, erklärten die Verfassungsrichter, das folge aus dem Sozialstaatsprinzip und aus dem Schutz von Ehe und Familie. Mehr als das Existenzminimum jedoch nicht. Das bedeute umgekehrt: Der Staat dürfe die Gewährung des Kindergelds davon abhängig machen, ob ein Kind das Existenzminimum selbst bestreiten könne.

Das Einkommen von X Junior liege nur knapp über der Grenze. Trotzdem sei es nicht zu beanstanden, dass der Staat einen pauschalen Grenzbetrag festgesetzt habe. Bei einer gleitenden Übergangsregelung durch einen Freibetrag müsste die Finanzverwaltung mit einem erheblichen Mehraufwand fertig werden.