Einkommensteuer-Erstattung ...

... eines zusammen veranlagten Ehepaars landet zur Hälfte beim Insolvenzverwalter

onlineurteile.de - Die Ehefrau zahlte die Vorauszahlungen, die das Finanzamt für sie und ihren Mann festgesetzt hatte, unter Angabe der gemeinsamen Steuernummer. Als Verwendungszweck gab die Steuerzahlerin "Einkommensteuer/Soli" an. Dass sie damit nur ihre eigene Steuerschuld begleichen wollte - davon erwähnte sie nichts.

Das wäre allerdings ratsam gewesen, denn zu diesem Zeitpunkt wurde über das Vermögen ihres Mannes das Insolvenzverfahren eröffnet. Konsequenz: Die Finanzbeamten rechneten aus, dass dem Ehepaar für das Steuerjahr eine Einkommensteuer-Erstattung zustand. Diese Summe teilten sie zwischen der Ehefrau und dem Insolvenzverwalter auf.

Vergeblich pochte die Steuerzahlerin darauf, angesichts der Insolvenz des Ehemannes hätte es dem Finanzamt doch klar sein müssen, dass sie nicht dessen Steuerschuld begleichen wollte. Wenn nichts anderes vereinbart sei, werde der Erstattungsanspruch zusammen veranlagter Eheleute grundsätzlich hälftig geteilt, entgegnete der Bundesfinanzhof (VII R 18/08). Eine Insolvenz ändere daran nichts.

Die Erstattung stehe dem zu, auf dessen Rechnung die Vorauszahlung geleistet wurde. Wer Steuervorauszahlungen nur auf eigene Rechnung leisten wolle, weil ansonsten Nachteile drohten, könne das aber problemlos tun. Er bzw. sie müsse dem Finanzamt nur einen entsprechenden Hinweis zukommen lassen.

Fehle so ein Hinweis, müssten Finanzbeamte allerdings keine Vermutungen darüber anstellen, wie die wirtschaftliche Interessenlage der steuerpflichtigen Eheleute wohl beschaffen sein könnte. Dann dürfe das Finanzamt ohne weiteres davon ausgehen, dass es um die Steuerschulden beider Ehepartner gehe. Auch während eines Insolvenzverfahrens könne es Gründe geben, Vorauszahlungen für beide Partner zu leisten.