Einladung war eher eine Ausladung

Abwesender Mitgesellschafter auf der Gesellschafterversammlung als Geschäftsführer abberufen

onlineurteile.de - X. und Y., alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer einer GmbH waren an der Gesellschaft zu je 50 Prozent beteiligt. Nachdem der Versuch von X., seinen Geschäftsanteil zu verkaufen, gescheitert war, betrieb Y. dessen Abberufung. Er übersandte dem Mitgesellschafter abends um 20.37 eine E-Mail und lud ihn auf den nächsten Tag 10 Uhr zu einer Gesellschafterversammlung ein. Einziger Tagesordnungspunkt: "Abberufung des Geschäftsführers". Und so geschah es: Y. berief den abwesenden X. ab.

Gegen den Abberufungsbeschluss zog X. vor Gericht; nach jahrelangem Rechtsstreit erklärte ihn der Bundesgerichtshof für nichtig (II ZR 200/04). Um eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, müssten alle Gesellschafter durch eingeschriebenen (und unterschriebenen) Brief eingeladen werden. Dabei sei eine Frist von einer Woche einzuhalten. Mindestens drei Tage vorher müsse den Teilnehmern die Tagesordnung mitgeteilt werden. Wenn eine Einladung derart schwerwiegende Mängel aufweise, dass dem Gesellschafter eine Teilnahme faktisch unmöglich gemacht wird, sei so zu verfahren, als habe man ihn gar nicht eingeladen. Die auf der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse seien dann unwirksam.

Die ordnungsgemäße Einladung solle die Teilnahme an Abstimmungen ermöglichen und das Recht aller Gesellschafter sichern, auf die Willensbildung der Gesellschaft Einfluss zu nehmen. Selbst wenn X. die E-Mail noch am Vorabend der Versammlung zur Kenntnis genommen haben sollte, hätte er angesichts dieses "Schnellschusses" sein Teilnahmerecht nicht sachgerecht ausüben können.