Einspruchsfrist nach überhöhter Telefonrechnung

Unwirksame Klausel in den Verträgen einer Telefongesellschaft

onlineurteile.de - Der Schock saß tief, als die Frau ihre Telefonrechnung vor sich liegen hatte. 3.900 Euro verlangte die Telefongesellschaft und sie konnte sich einfach keinen Reim drauf machen. Sie habe höchstens für 250 Euro telefoniert, teilte sie ihrer Telefongesellschaft mit und reklamierte die Abrechnung. Zu spät, meinte das Unternehmen und verwies auf den Vertrag: Die Klausel

Nr. 6 besagte nämlich, dass Kunden spätestens acht Wochen nach Erhalt der Rechnung widersprechen müssen, wenn sie gegen die Höhe der Gebühren Einwände haben.

Innerhalb dieser Frist muss bei Widerspruch die Telefongesellschaft belegen, dass die Rechnung stimmt. Versäumt der Kunde die Frist, muss er beweisen, dass sie nicht stimmt. Was der Frau freilich nicht gelang. Deshalb wurde sie zunächst dazu verurteilt, den gesamten Betrag zu begleichen. Der Bundesgerichtshof erklärte jedoch die entsprechende Klausel in den Verträgen der Telefongesellschaft für unwirksam und gab der Kundin noch eine Chance (III ZR 104/03).

Die gesetzliche Regelung sehe eine 80-Tage-Frist für Reklamationen vor, was für die Kunden günstiger sei. Erst danach dürften die Verbindungsdaten gelöscht werden. Außerdem müsse das Telefonunternehmen den Kunden im Vertrag deutlicher erklären, was nach der Frist anstehe, forderten die Bundesrichter. Die Frau habe zwar auch die 80-Tage-Frist für Reklamationen versäumt. Allerdings sei nicht klar, ob sie über die Folgen ausreichend belehrt worden sei. Davon hänge nun ab, ob und wieviel sie zahlen müsse - darüber habe die Vorinstanz zu entscheiden.