"Einwandfrei" oder "stets einwandfrei"?
onlineurteile.de - Der Arbeitnehmerin war gekündigt worden. Sie bekam ein Arbeitszeugnis, in dem ihr der Chef bescheinigte, sie habe "die ihr übertragenen Aufgaben stets einwandfrei" erledigt. Doch das Zeugnis enthielt Rechtschreibfehler, außerdem hatte man den Geburtsort der Frau falsch angegeben. Sie bat den Arbeitgeber, die Fehler zu korrigieren. Das geschah auch, doch dann entdeckte die Arbeitnehmerin, dass gleichzeitig eine Formulierung im Zeugnis geändert worden war: Nun stand da nur noch "einwandfrei", nicht mehr "stets einwandfrei". Damit wollte sich die Frau nicht abfinden, sie klagte die bessere Note ein.
Der Arbeitgeber sei verpflichtet, dem Arbeitnehmer ein neues Zeugnis auszustellen, erklärte das Bundesarbeitsgericht, wenn das erste Zeugnis nach Form und Inhalt nicht den Anforderungen genügt (9 AZR 352/04). Bei dieser Korrektur sei er an den bisherigen Text gebunden, sofern der Text vom Arbeitnehmer nicht beanstandet worden sei. Nur ausnahmsweise dürfe er den Inhalt des Zeugnisses nachträglich verändern - nämlich dann, wenn er nach der Ausstellung des ersten Zeugnisses von Umständen erfahre, die auf Leistung oder Verhalten des Arbeitnehmers ein anderes Licht werfen. Das treffe hier aber nicht zu.