Eis und Schnee auf dem Balkon
onlineurteile.de - Ausgerechnet in den paar Tagen, in denen die Mieterin in den Bergen ihren Winterurlaub verbrachte, schneite es an ihrem Heimatort ergiebig. Sie hatte nicht daran gedacht, für so einen Fall vorzusorgen und z.B. eine Nachbarin zu bitten, den Balkon von Eis und Schnee zu befreien. Dann taute es. Über den vereisten Abfluss des Balkons konnte das Schmelzwasser nicht abfließen. Es drang durch die Balkontür ins Wohnzimmer der Mieterin und in die darunter liegende Wohnung ein.
Die Vermieterin musste diese Wohnung wegen des Wasserschadens renovieren lassen und forderte von der Mieterin Entschädigung für die Kosten. Die Mieterin versuchte, der Hauseigentümerin wenigstens eine Teilschuld zuzuschieben, und verwies auf die undichte Balkontüre. Für deren Zustand sei die Vermieterin verantwortlich.
Das verhalf der Mieterin im Prozess um Schadenersatz vor dem Amtsgericht Neukölln nicht zum Erfolg (13 C 197/11). Mieter müssten die Mietsache vor Schäden bewahren. Dazu gehöre es auch, dafür zu sorgen, dass Wasser vom Balkon abfließen könne, erklärte der Amtsrichter. Die nachlässige Mieterin habe es versäumt, den Balkon zu räumen bzw. während ihrer Abwesenheit diese Aufgabe einem zuverlässigen Dritten zu übertragen.
Wenn unter diesen Umständen der Abfluss vereise, sei die Mieterin für den so verursachten Wasserschaden verantwortlich. Dass die Balkontür dem Schmelzwasser nicht standhielt, sei der Hauseigentümerin nicht als Mitverschulden anzulasten. Außentüren müssten den üblichen Witterungseinflüssen widerstehen, nicht aber einer Menge Schmelzwasser, die sich durch ein Versäumnis des Mieters auf dem Balkon aufstaue.