Eisplatte: Supermarktkundin stürzt auf dem Parkplatz
onlineurteile.de - Im Januar fuhr ein Ehepaar zum Einkaufen in den Supermarkt. Kaum war Frau P auf dem Kundenparkplatz aus dem Wagen gestiegen, rutschte sie auf einer eisigen Fläche aus. Dabei war der Parkplatz an diesem Tag im Prinzip trocken. So hatte es auch der vom Marktleiter beauftragte private Räumdienst eingeschätzt und war deshalb nicht aktiv geworden. Doch um einen Abflussschacht herum war Wasser ausgetreten und die untere Schicht der Wasserlache gefror.
Frau P brach sich bei dem Sturz den Ellenbogen und musste mehrmals operiert werden. Sechs Monate lang konnte sie nicht arbeiten. Der rechte Arm ist nicht mehr voll beweglich. Vom Inhaber des Supermarktes verlangte die Verletzte Schmerzensgeld: Er habe den Parkplatz nicht ordentlich räumen lassen und sei für den Unfall verantwortlich. Der Marktleiter verwies auf den Räumdienst, der am Vormittag den Parkplatz überprüft habe.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken sprach Frau P 7.500 Euro Schmerzensgeld zu (4 U 400/10). Um den Zustand des Parkplatzes müsse sich der Inhaber des Supermarkts bzw. sein Marktleiter kümmern. Er könne sich nicht damit entschuldigen, dass er diese Aufgabe einem privaten Unternehmen übertragen habe. Er hafte für dessen Nachlässigkeit. Zumindest hätte er den Räumdienst anweisen müssen, am Abflussschacht Vorsorge zu treffen.
Der Inhaber eines Geschäfts müsse Kunden, die es aufsuchten, vor Schäden bewahren. Das gelte auch für den Parkplatz vor einem Supermarkt. An diesem Tag habe es nicht geregnet oder geschneit, der Parkplatz sei trocken gewesen. Die glatte Stelle sei nicht gleich ins Auge gefallen, weil Wasser darüber stand. Umso wichtiger wäre es gewesen, den Bereich um die vereiste Rinne herum zu streuen oder abzusperren oder zumindest dort ein Warnschild aufzustellen.
Allerdings müsse sich Frau P ein Mitverschulden von 25 Prozent anrechnen lassen. Hätte sie gehörig aufgepasst, hätte sie an der flimmernden Wasserfläche die Glättegefahr erkennen und an der Gefahrenstelle vorbeigehen können. (Zur Räumpflicht auf Kundenparkplätzen siehe auch Artikel Nr. 52272)