Eiszapfen zertrümmern Heckscheibe
onlineurteile.de - Ein Münchner parkte im Februar 2005 seinen Wagen in einer öffentlichen Parkbucht. Zwischen der Parkbucht und dem Mehrfamilienhaus dahinter verlief ein zwei Meter breiter Gehweg. Als der Mann spät abends zu seinem Fahrzeug zurückkam, war die Heckscheibe gesprungen: Eiszapfen, die vom Dach gefallen waren, hatten sie zertrümmert. Für die Reparatur musste der Autobesitzer 650 Euro ausgeben.
Dafür forderte er von der Hauseigentümerin Schadenersatz: Sie hätte entweder Warnschilder aufstellen oder den Bereich vor dem Haus absperren müssen, fand der Autobesitzer. Doch seine Zahlungsklage wurde vom Amtsgericht München abgewiesen (222 C 25801/05). Grundsätzlich müsse sich jedermann selbst vor Dachlawinen schützen, betonte die Amtsrichterin. In der Regel erfüllten Hauseigentümer ihre Verkehrssicherungspflicht schon dadurch, dass sie Schneefanggitter installierten.
Schneefanggitter genügten normalerweise, um das Herabstürzen von Schnee und Eis zu verhindern. Das Anwesen der Beklagten sei damit ausgestattet. Weitergehende Schutzmaßnahmen müsse ein Hauseigentümer nur treffen, wenn besondere Umstände (wie die Lage des Ortes, Beschaffenheit und Lage des Gebäudes etc.) dies erforderten. "Viel Schnee" und Tauwetter seien allerdings keine besonderen Umstände, sondern normales Winterwetter.