Elektriker kämpft um Werklohn und Verzugszinsen

Fälligkeit des Werklohns kann u.U. vom Erteilen einer Rechnung abhängen

onlineurteile.de - Elektriker P ist Inhaber eines Handwerksbetriebs, der 2005 für eine Firma L einen Schaltschrank fertigen und liefern sollte. Während er daran arbeitete, rief der Geschäftsführer der Firma L an und erweiterte den Auftrag: P sollte den Schaltschrank auch montieren und an Steuerleitungen anschließen. Dieses Telefongespräch bestritt die Firma L später und verweigerte den Werklohn für die zusätzliche Arbeit.

P klagte das Geld ein und forderte zusätzlich Verzugszinsen. Monatelang habe man ihm den Werklohn vorenthalten, obwohl er mit Abnahme des Werks fällig gewesen wäre. Also stünden ihm Verzugszinsen zu. Dass der Auftrag mündlich erteilt wurde und noch einige Montagestunden zu vergüten waren, stand nach den Zeugenaussagen der Mitarbeiter für das Gericht fest.

Verzugszinsen könne der Handwerker aber nicht verlangen, erklärte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf: Zum Zeitpunkt der Abnahme hatte er nämlich noch keine Rechnung gestellt, also sei Firma L mit der Zahlung nicht "in Verzug geraten" (21 U 119/10). Ob bei einem BGB-Werkvertrag der Werklohn immer mit der Abnahme fällig sei oder ob das auch vom Ausstellen einer Rechnung abhängen könne, sei in der Rechtsprechung umstritten, so das OLG. Das müsse hier aber nicht prinzipiell entschieden werden.

Denn im konkreten Fall könne man von einer stillschweigenden Einigung der Parteien darüber ausgehen, dass der Werklohn erst mit Rechnung fällig werden sollte. Der Auftrag sei per Telefon erfolgt und die Höhe des Werklohns hing ab von Umständen, die bei Vertragsschluss unbekannt waren (Kosten des Materials, Zahl der Arbeitsstunden). Da kein Festbetrag vereinbart wurde, habe der Auftraggeber ohne Rechnung gar nicht wissen können, für welche konkrete Leistung welcher Betrag von ihm verlangt werde.

Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf
Aktenzeichen: 21 U 119/10
Entscheidungsdatum: 21.06.2011
Urteilnummer: 51998

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