Elektronische Gesundheitskarte ist zulässig

Urteile in einem Satz

onlineurteile.de - Ein gesetzlich Krankenversicherter kann von seiner Krankenkasse nicht verlangen, ihm die elektronische Gesundheitskarte aus Gründen des Datenschutzes zu ersparen;

zusätzlich zu den bereits auf der bisherigen Krankenversicherungskarte gespeicherten Daten (Name des Patienten, Anschrift, Gültigkeitsdauer) soll die elektronische Gesundheitskarte zwar auch Angaben zu Medikamenten, zur Versorgung im Notfall und einen elektronischen Arztbrief enthalten — diese Angaben sind aber freiwillig, also bestimmt der Versicherte selbst über die gespeicherten Informationen (der Versicherte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt).