Elektronischer Briefkasten zugemüllt
onlineurteile.de - Ein Rechtsanwalt bekam per E-Mail Werbepost: Ein Informationsdienst wollte auf sich aufmerksam machen und teilte auf diesem Weg die eigene Mail-Anschrift mit. Der Rechtsanwalt fackelte nicht lange. Er forderte den Herausgeber des Informationsdienstes auf, von weiteren Werbemails abzusehen - vergeblich. Das Kammergericht in Berlin entschied nach dem Motto "Wehret den Anfängen!" (5 U 6727/00). Unerwünscht zugesandte elektronische Post beeinträchtige den Gewerbebetrieb des Anwalts und verletze dessen Persönlichkeitsrecht.
E-Mails böten eine außerordentlich kostengünstige und wirkungsvolle Möglichkeit der Werbung, so die Richter. Würde sie allgemein frei gegeben, wäre mit einer Flut derartiger Werbeschreiben zu rechnen. Dann müssten PC-Besitzer mit noch größerem Aufwand an Zeit und Kosten die Spreu vom Weizen trennen. Schon jetzt bestehe die Gefahr, dass unerwünschte Zusendungen die Speicherkapazität erschöpften und erwünschte Post im verstopften elektronischen Briefkasten nicht mehr ankomme. Ergebnis des Verfahrens: Der Mail-Werber musste eine Unterlassungserklärung abgeben. Hält er sich nicht daran, droht eine Geldbuße.