Elternstreit um Betreuung der behinderten Tochter
onlineurteile.de - Die 1981 geborene Tochter war seit der Geburt wegen eines Hirnschadens geistig behindert. Sie wuchs bei den Eltern auf. Nachdem die Tochter volljährig geworden war, zog sie in eine Einrichtung der Lebenshilfe, wo sie umfassend versorgt und betreut wird. Zusätzlich bestellte das zuständige Amtsgericht den Vater als Betreuer für die Regelung rechtlicher Angelegenheiten. Die Mutter war damit nicht einverstanden: Sie seien beide berufstätig, meinte sie, und daher nur gemeinsam in der Lage, die Betreuung durchzuführen.
Das Oberlandesgericht Schleswig segnete die Entscheidung des Amtsgerichts jedoch ab (2 W 15/05). Anspruch von Eltern auf Sorgerecht gebe es nur für minderjährige Kinder. Werde ein behindertes Kind volljährig, müsse man nicht automatisch beide Elternteile zu Betreuern machen. Die Eltern müssten nun nicht länger alles erledigen: Um die Alltagsprobleme der behinderten Tochter kümmerten sich jetzt im Wesentlichen die Mitarbeiter der Lebenshilfe. Die restlichen Angelegenheiten - wie Gespräche mit Ärzten und Verhandlungen mit Krankenkassen und Behörden - könne ein Betreuer allein problemlos bewältigen.