Elternteilzeit
onlineurteile.de - Erst wenn eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer verbindlich festgelegt hat, wie lange sie/er nach der Geburt eines Kindes Elternzeit nehmen möchte, kann sie/er beim Arbeitgeber Teilzeitarbeit während dieses Zeitraums verlangen, entschied das Bundesarbeitsgericht. Der Arbeitgeber dürfe so einen Antrag nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.
Der konkrete Fall: Eine vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin hatte ein Kind zur Welt gebracht. Ende Oktober 2004 schrieb sie dem Arbeitgeber, sie würde gerne während der Elternzeit fünfzehn Stunden in der Woche arbeiten, und zwar ab März 2006. Wie lange sie genau Elternzeit beanspruche, werde sie noch mitteilen. Das holte sie im Januar 2005 nach und legte sich auf zwei Jahre Elternzeit fest. Im Januar 2006 beantragte sie erneut Teilzeitarbeit während der Elternzeit.
Doch der Arbeitgeber hatte schon im Oktober 2004 eine Ersatzkraft für sie eingestellt (in Vollzeit und unbefristet) und lehnte ihren Antrag auf Elternteilzeit ab. Daraufhin zog die Frau vor Gericht. Den ersten Antrag der jungen Mutter habe der Arbeitgeber nicht genehmigen müssen, so das Bundesarbeitsgericht (9 AZR 82/07). Denn Anspruch auf Elternteilzeit könnten Eltern erst geltend machen, sobald sie den Zeitraum der Elternzeit verbindlich festgelegt hätten.
In Bezug auf den zweiten Antrag gelte: Nur wenn das Unternehmen keinerlei Möglichkeit habe, die Arbeitnehmerin in einem Umfang von fünfzehn Stunden pro Woche zu beschäftigen, dürfe es die Teilzeitarbeit während der Elternzeit verweigern. Das treffe zum Beispiel zu, wenn ein Arbeitsplatz nicht teilbar sei. Die Tatsache, dass der Arbeitsplatz mit einer Ersatzkraft besetzt wurde, rechtfertige eine Ablehnung des Antrags nicht.