Elternzeit und Resturlaub

Urlaubsanspruch gilt nicht über mehrere Elternzeiten hinaus

onlineurteile.de - Kurz hintereinander bekam eine Arbeitnehmerin zwei Kinder. Nach jeder Geburt nahm sie eine - heute "Elternzeit" genannte - Auszeit für Kinderbetreuung. Nach dem Ende der zweiten Elternzeit kündigte die Frau und forderte vom Arbeitgeber Entschädigung für Urlaub, den sie vor der ersten Elternzeit nicht genommen hatte.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz wies die Forderung ebenso zurück wie der Arbeitgeber (10 Sa 500/07). Urlaubsansprüche könnten nicht über mehrere Jahre hinaus übertragen werden. Durch das Aneinanderreihen mehrerer Elternzeiten gehe der Bezug zum Urlaubsjahr verloren.

Für Eltern bestehe ohnehin schon eine Ausnahmeregelung: Wenn ihnen bei Antritt der Elternzeit noch Urlaubstage zustünden, dürften sie ihren Urlaub in das Jahr übertragen, in dem die Elternzeit ende (sowie in das Folgejahr). Könnten sie aber auch dann nicht Urlaub machen - sei es, wie hier, wegen einer zweiten Elternzeit oder aus anderen Gründen -, verfalle der Urlaubsanspruch. Berufstätige Väter und Mütter könnten den Resturlaub nicht durch mehrere Elternzeiten hindurch "mitnehmen".