Englischer Verleger darf Nachdrucke von NS-Zeitungen verkaufen

An vor 1939 erschienenen Exemplaren hat Bayern kein Urheberrecht

onlineurteile.de - Vergeblich versuchte der Freistaat Bayern einen britischen Verleger daran zu hindern, hierzulande unter dem Titel "Zeitungszeugen" Nachdrucke von NS-Zeitungen zu verkaufen ("Angriff", "Völkischer Beobachter"). Neben den Faksimiles aus der schlechten, alten Zeit enthält jede Ausgabe einen "Zeitungsmantel" mit wissenschaftlichen Kommentaren. Dem wissenschaftlichen Beirat gehören namhafte Historiker wie Hans Mommsen an. "Zeitzeugen" druckt auch bürgerliche oder kommunistische Zeitungen von damals nach.

Das Land Bayern pochte auf sein Urheberrecht - Bayern ist Rechtsnachfolger des NS-Verlages Eher, der die Nazi-Blätter seinerzeit herausgab - und beantragte bei Gericht, die NS-Nachdrucke zu verbieten. Der englische Verleger, der von seinem deutschen Beirat unterstützt wird, nannte den Verbotsantrag Zensur: Ihm gehe es darum, insbesondere der Jugend ein authentisches Bild von der nationalsozialistischen Epoche zu vermitteln.

Das Urheberrecht erlösche 70 Jahre nach der Erstveröffentlichung, erklärte das Landgericht München I (21 O 1425/09). Mit dieser Begründung lehnte das Gericht ein generelles Verbot der Nachdrucke ab. Nur über Zeitungen, die nach dem 1. Januar 1939 erschienen, könne der Freistaat Bayern frei verfügen. So weit werde sein Verbotsantrag akzeptiert. Jeder, der sich wissenschaftlich mit der NS-Zeit befasse, dürfe aus NS-Publikationen zitieren. Das umfasse allerdings nicht das Recht, gegen den Willen des Urheberrechts-Inhabers ganze Zeitungen nachzudrucken.

Zeitungen, die vor dem 1. Januar 1939 publiziert wurden, dürfe der Verleger dagegen weiterhin anbieten. Ein vorsorgliches Verbot weiterer Ausgaben von "Zeitzeugen" komme nicht in Frage: Seien die Originale älter als 70 Jahre, habe der Freistaat Bayern keine urheberrechtlichen Ansprüche mehr. (Bayern hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.)