Enterbte Witwe

Tochter und Alleinerbin soll den Pflichtteil aufstocken ...

onlineurteile.de - In den Jahren vor dem Tod des Mannes hatte es in der Ehe gewaltig "gekriselt". Der wohlhabende Mann hatte deshalb seine Frau enterbt und im Testament seine Tochter als Alleinerbin eingesetzt. Der Witwe stand damit vom Vermögen nur der Pflichtteil zu.

Sie forderte von der Erbin, den Pflichtteil "aufzustocken" (= "Pflichtteilsergänzungsanspruch"). Dazu sei die Tochter verpflichtet, weil ihr der Vater einen Teil des Vermögens (Immobilien) geschenkt habe. Wenn es darum gehe, die Höhe des Pflichtteils zu bestimmen, müssten diese Werte berücksichtigt werden.

Keineswegs, konterte die Tochter, denn die Mutter habe ebenfalls eine Immobilie geschenkt bekommen. Der Vater habe ihr die Hälfte des Wohnhauses überschrieben. Dieses Geschenk müsse sich die Mutter auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch anrechnen lassen.

So sah es auch das Landgericht Ellwangen und wies die Klage der enterbten Witwe gegen die Tochter ab (1 S 170/07). Die Ehefrau habe von ihrem Mann die Hälfte des Hausgrundstücks erhalten. Das nenne man eine ehebezogene Zuwendung, d.h. er habe ihr diesen Vermögenswert um der ehelichen Lebensgemeinschaft willen zukommen lassen.

Ehebezogene Zuwendungen eines Erblassers an den Ehepartner würden im Erbrecht grundsätzlich wie Geschenke behandelt. Habe ein Pflichtteilsberechtigter vom Erblasser etwas geschenkt bekommen, müsse er sich die Schenkung anrechnen lassen, wenn er seinerseits gegen den Erben Ergänzungsansprüche geltend mache.