Entlassenes Kindermädchen ...

… zeigt die Arbeitgeber beim Jugendamt wegen Verwahrlosung der Kinder an

onlineurteile.de - Die Hauswirtschafterin kaufte gelegentlich ein. Im Wesentlichen hatte das Ehepaar sie aber auf Probe eingestellt, um zwei Kinder zu betreuen: ein Mädchen von zehn Monaten und einen zwei Jahre alten Jungen. Die Eltern kamen zu dem Schluss, dass die Frau mit den Kindern nicht richtig umging und kündigten ihr fristgemäß noch in der Probezeit.

Die Reaktion der Arbeitnehmerin: Sie wandte sich an das Jugendamt und zeigte die Eltern wegen Verwahrlosung der Kinder an. Das Baby habe dadurch bereits physische Schäden davon getragen. Um den Vorwurf zu überprüfen, ordnete das Jugendamt eine Untersuchung an: Ein Kinderarzt erklärte, dem Mädchen fehle nichts. Die Eltern kündigten der Hauswirtschafterin nun fristlos.

Zu Recht, entschied das Landesarbeitsgericht Köln (6 Sa 71/12). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe sich 2011 ausführlich mit der Frage beschäftigt, ob ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kündigen dürfe, der ihn anzeige. Da sei immer eine Abwägung der Interessen nötig: Denn einerseits müsse ein Arbeitnehmer auf den Ruf des Arbeitgebers Rücksicht nehmen und sich loyal verhalten.

Andererseits decke das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung das Vorgehen des Arbeitnehmers — vorausgesetzt, die Information sei wahr, die Anzeige liege im öffentlichen Interesse und es existierten keine diskreteren Mittel, um den angeprangerten Missstand zu beheben.

Nichts davon treffe im konkreten Fall zu: Hier sei das Motiv für die Anzeige wohl eher, dass sich die Frau für die ordentliche Kündigung habe rächen wollen. Das Attest des Kinderarztes belege, dass die Vorwürfe nicht stimmten.

Doch selbst wenn sie zuträfen, hätte die Arbeitnehmerin falsch gehandelt: Sie hätte ihren Verdacht zunächst intern mit dem Ehepaar besprechen und klären müssen. Erst wenn dieser Versuch gescheitert wäre, hätte sie sich an die Behörde wenden dürfen.