Entschädigung nach Fehlurteil?

Nicht, wenn der vermeintliche Übeltäter gemeinnützige Arbeit leistete

onlineurteile.de - Ein Mann wurde auf Grund eines Strafbefehls zu einer Geldstrafe verurteilt. Da er zahlungsunfähig war, musste er sich ersatzweise für eine Freiheitsstrafe oder für 180 Stunden gemeinnützige Arbeit (ohne Entgelt) entscheiden. Er wählte letzteres und schuftete. Gleichzeitig legte er Widerspruch gegen den Strafbefehl ein, der tatsächlich von der nächsten Instanz aufgehoben wurde. Der vermeintliche Übeltäter verlangte nun vom Staat 640 Euro Entschädigung.

Nur wer unschuldig ins Gefängnis wandere, werde für ein Fehlurteil entschädigt, erklärte ihm das Oberlandesgericht Zweibrücken (6 U 7/02). Denn durch einen Aufenthalt im Gefängnis werde der Angeklagte seiner Freiheit beraubt. Auf gemeinnützige Arbeit treffe das jedoch nicht zu. Was der unschuldig Verurteilte an Zeit und Arbeitskraft eingebüßt habe, sei "nicht in Geld bewertbar". (Der Mann hat gegen diese Entscheidung Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt.)