Epileptiker stornierte Reise zu spät
onlineurteile.de - Ein Münchner buchte im Januar für sich und seine Frau eine Moskaureise, die im Mai stattfinden sollte. Gleichzeitig schloss er eine Reiserücktrittskostenversicherung ab. Im Februar erlitt der Mann einen epileptischen Anfall und wurde neun Tage im Krankenhaus behandelt. Am Morgen des Tages, an dem das Ehepaar nach Moskau fliegen wollte, erlitt der Ehemann erneut einen Anfall.
Nun stornierte das Paar die Reise. Wegen der späten Absage blieb es auf 80 Prozent des Reisepreises sitzen. Die Reiserücktrittskostenversicherung ersetzte nur die Stornokosten, die angefallen wären, wenn der Versicherungsnehmer die Reise nach seinem ersten epileptischen Anfall "gecancelt" hätte. Dazu wäre er verpflichtet gewesen, so das Unternehmen, schließlich plage ihn eine Grunderkrankung, die immer wieder ausbrechen könne.
So sah es auch das Amtsgericht München und wies die Zahlungsklage des Versicherungsnehmers ab (281 C 8097/10). Vergeblich hatte der Mann darauf gepocht, dass man nie wissen könne, wann der nächste Anfall komme. Folge man der Logik des Versicherers, könnte er überhaupt nicht mehr verreisen. Immerhin habe ihn die Klinik als arbeits- und reisefähig entlassen.
Aber nicht als geheilt, hielt ihm die Amtsrichterin entgegen. Die Grunderkrankung bestehe weiterhin. Gerade weil der Zeitpunkt weiterer Anfälle nicht kalkulierbar sei, wisse der Patient, dass die Reise klappen könne - oder eben auch nicht. Deshalb hätte er die Reise gleich nach dem ersten Anfall stornieren müssen.
Nach den Versicherungsbedingungen seien Reisende verpflichtet, im Interesse aller Versicherten die Stornokosten so gering wie möglich zu halten. Natürlich könne der Epileptiker trotzdem verreisen. Doch weil das Gelingen bei ihm prinzipiell unsicher sei, müsse er das Risiko eines krankheitsbedingten Ausfalls selbst tragen - und nicht die Versichertengemeinschaft.