Erbitterter Streit ums Elterngrab

Eine Tochter ließ die Urnen umbetten: Schmerzensgeld für drei Schwestern

onlineurteile.de - Zuerst war die Mutter der vier Schwestern gestorben. Der Vater ließ sie einäschern und in seinem Wohnort Ulm bestatten. Hier sei ihr Lebensmittelpunkt gewesen und hier wolle auch er beigesetzt werden, so erzählte es der Witwer Bekannten und so geschah es zunächst auch. Schriftlich wurde das allerdings nicht niedergelegt. Das entfachte eine erbitterte Familienfehde um den "richtigen" Friedhof. Die Schwestern waren einander so spinnefeind, dass jede den Blumenschmuck der anderen vom Grab entfernte.

Der Vater hatte Tochter A eine über den Tod hinaus geltende Vollmacht erteilt. Nach seinem Tod wurde sie als Grabnutzungsberechtigte des Elterngrabs registriert, von dem sie 24 Kilometer entfernt wohnte. Weil ihr so die Grabpflege zu mühsam war, ließ sie die beiden Urnen umbetten und auf den Friedhof an ihrem Wohnort verlegen. Die Schwestern wussten davon nichts. Als sie es erfuhren, zogen die Schwestern vor Gericht: A müsse die Urnen zum Ulmer Friedhof zurückbringen und ihnen Schmerzensgeld zahlen, forderten sie.

Unsinn, konterte Frau A, sie sei im Recht, denn der Vater habe sie mit der Totenfürsorge beauftragt. Außerdem könne sie so das Grab viel besser pflegen. Diese Argumente überzeugten das Landgericht Ulm nicht: Es stellte sich auf die Seite der Schwestern (2 O 356/11). Weder aus dem kommunalen Grabnutzungsrecht, noch aus der Vollmacht könne Frau A ein Recht auf alleinige Totenfürsorge ableiten. Ein Freibrief dafür, eigenmächtig die Toten bzw. ihre Asche umzubetten, sei das erst recht nicht.

Die Totenruhe müsse ungestört bleiben, egal, ob es sich um eine bestattete Leiche oder um eine Urne handle. In erster Linie sei der Wille des Verstorbenen zu wahren, und der wollte neben seiner Frau auf dem Ulmer Friedhof beerdigt werden. Der Wille der Verstorbenen gehe dem Willen der Kinder vor. Das müsse auch Tochter A respektieren, selbst wenn es den Aufwand für die Grabpflege erhöhe. Sie könne auch eine Friedhofsgärtnerei beauftragen — das sei zumutbar.

Durch die Umbettung der Urnen per Handstreich habe Frau A den Schwestern deutlich ihre Missachtung gezeigt. Sie habe ihnen den Ort der Trauer um die Eltern genommen und die Möglichkeit, selbst die Totenfürsorge auszuüben. Weil sie so deren Persönlichkeitsrechte verletzte, müsse sie jeder Schwester 500 Euro Schmerzensgeld zahlen. Der Affront und die völlige Uneinsichtigkeit von Frau A rechtfertigten eine solche Sanktion.