Erbschaft des Vaters angenommen

Manchmal ist es besser, eine Erbschaft auszuschlagen ...

onlineurteile.de - Im Testament hatte der alte Herr seinen Sohn als Alleinerben eingesetzt, das Erbe aber "mit zahlreichen Vermächtnissen beschwert" - was bedeutet: Der Sohn sollte vom Erbe so manches an Verwandte und an eine Bekannte des Vaters abgeben. Der Mann rechnete nach und musste enttäuscht feststellen, dass für ihn mehr übrig geblieben wäre, wenn ihn der Vater enterbt und auf den Pflichtteil verwiesen hätte.

Was der Sohn nicht wusste: In solchen Fällen besteht die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen und statt dessen den Anspruch auf den Pflichtteil geltend zu machen (was dazu führt, dass der letzte Wille des Erblassers in Bezug auf weitere, bedachte Personen nicht oder nur teilweise erfüllt wird). Da dies dem Sohn nicht klar war, versäumte er die Frist, innerhalb derer er das Erbe hätte ausschlagen müssen. Danach gilt die Erbschaft als angenommen. Als der unglückliche Erbe über die Rechtslage informiert wurde, war es eigentlich schon zu spät.

Doch er focht die Annahme der Erbschaft wegen seines "Rechtsirrtums" an und forderte, den Erbschein wieder einzuziehen. Und der Bundesgerichtshof entschied zu seinen Gunsten (IV ZB 39/05). Der Erbe habe geglaubt, nur wenn er das Erbe annehme, könne er sich den Pflichtteil sichern. Dabei sei es genau umgekehrt. Nur aufgrund eines Irrtums habe der Mann der Erbschaft nicht widersprochen, daher sei die Anfechtung wirksam.