Erbschaft für das Pflegeheim
onlineurteile.de - Eine ehemalige Kinderkrankenschwester und Hebamme im Rotkreuz-Krankenhaus lebte zuletzt in einem Pflegeheim der BRK-Schwesternschaft in Grünwald bei München. In einem Testament vom Mai 2001 bestimmte die 80-Jährige die Schwesternschaft des BRK zu ihrem Alleinerben. Als sie ein Jahr später starb, erschienen die gesetzlichen Erben, Kinder ihrer Schwester, auf dem Plan und fochten das Testament an. Sie pochten auf das Heimgesetz: Danach sind Testamente von Heimbewohnern zu Gunsten des Pflegeheims oder des Pflegepersonals verboten. Die Verwandten nahmen den Nachlass der verstorbenen Tante in Besitz und legten dem Nachlassgericht ein handgeschriebenes Testament vor, in dem sie zu Erben erklärt wurden.
Sie müssen das Vermögen wieder herausrücken, entschied das Landgericht München I (26 O 12525/03). Die Heimaufsichtsbehörde dürfe die
Erbeinsetzung eines Pflegeheims ausnahmsweise genehmigen, wenn feststehe, dass der Heimbewohner sein Vermögen freiwillig hergebe - ohne Wissen und ohne Druck der Heimleitung. Und so sei es hier geschehen.
Eine Rotkreuz-Schwester, die die Seniorin über Jahre liebevoll und unentgeltlich betreut hatte, sei mit ihr wegen des Testaments zum Notar gegangen, der sofort die Heimaufsichtsbehörde unterrichtete. Anschließend habe der zuständige Regierungsrat der Behörde alleine mit der Seniorin über ihren letzten Willen gesprochen und geklärt, dass keinerlei Einflussnahme der Schwesterschaft vorlag. Die Frau habe unbedingt ihre lebenslange Verbundenheit mit der Schwesternschaft in ihrem Testament zum Ausdruck bringen wollen. Daher habe die Behörde die Erbeinsetzung genehmigt und daran sei nichts auszusetzen. Das von den Verwandten "gefundene" spätere Testament ändere daran nichts, denn es sei (laut Gutachten eines Sachverständigen) gefälscht.