Erfolglose Vermittlung:
onlineurteile.de - Ein Hauseigentümer beauftragte eine Immobilienmaklerin damit, sein Haus zu verkaufen. Im Vermittlungsvertrag hieß es, wenn kein Kaufvertrag zustandekomme, sei vom Auftraggeber eine Entschädigung von "1.000 Euro plus MwSt. zzgl. der belegten Annoncenkosten" zu zahlen. Als sie nach ein paar Monaten noch keinen Interessenten für das Haus gefunden hatte, stornierte die Maklerin den Auftrag und forderte vom Hauseigentümer die Kostenpauschale. Der zahlte nicht und ließ es auf einen Rechtsstreit ankommen.
Beim Amtsgericht Rendsburg blitzte die Maklerin mit ihrer Zahlungsklage ab (11 C 259/03). Die einschlägige Klausel in ihren Maklerverträgen sei unwirksam, denn Makler dürften den Auftraggebern nur Ersatz für konkreten Aufwand berechnen. Wenn Reisekosten anfielen und/oder eine Verkaufspreisanalyse angefertigt worden sei, müsse die Maklerin die Kosten im Einzelnen belegen und mit dem Kunden abrechnen. Sie dürfe dem Auftraggeber weder allgemeine Betriebskosten berechnen (Miete, Lohnkosten), noch von ihm eine Kostenpauschale verlangen. Ansonsten liefe die Vereinbarung auf eine - als Kostenersatz getarnte - erfolgsunabhängige Provision hinaus.