Erhöhung der Grundmiete ...

... darf vorher immer separat ausgewiesenen Betrag für Schönheitsreparaturen nicht einbeziehen

onlineurteile.de - Das Mieterhöhungsverlangen einer Vermieterin wurde als "unzulässiger Eingriff in die Mietstruktur" für unwirksam erklärt. Hintergrund: Mit dem Mieter war vereinbart, dass die Vermieterin einen bestimmten Anteil der Miete (seit 2004 unverändert 28,73 Euro pro Monat) für Schönheitsreparaturen zurücklegte. Vom "Angesparten" sollte er, falls notwendig, für Renovierungsmaßnahmen einen Zuschuss erhalten.

Dieser Betrag wurde jeweils getrennt von der Grundmiete ausgewiesen, bei Nebenkostenabrechnungen und bei Mieterhöhungen. 2010 kündigte die Vermieterin an, sie werde die Grundmiete um 5,1 Prozent heraufsetzen. Der Mieter rechnete nach und stellte fest, dass sie dieses Mal die 28,73 Euro zur Grundmiete geschlagen hatte. Also erhöhte sich auch der Betrag für Schönheitsreparaturen um diesen Prozentsatz.

So war das aber nicht abgemacht, protestierte der Mieter und lehnte das Mieterhöhungsverlangen ab. Ohne Erfolg verklagte ihn die Vermieterin auf Zustimmung. Das Mieterhöhungsverlangen sei unwirksam, urteilte das Landgericht Mainz, weil es inhaltlich untrennbar mit einer Änderung der Mietstruktur verbunden sei (3 S 1/10).

Jahrelang hätten die Parteien des Mietvertrags einvernehmlich den Betrag für Schönheitsreparaturen als "gesondertes Entgelt" zusätzlich zur Grundmiete behandelt. Auch wenn nichts schriftlich fixiert worden sei, sei damit stillschweigend vereinbart, dass dies weiterhin so gehandhabt werden solle - es sei denn, die Vertragsparteien einigten sich auf eine Änderung. Einseitig könne diese Praxis nicht aufgekündigt werden.

Wolle die Vermieterin also die Miete erhöhen, dürfe sich der Prozentsatz der Erhöhung nur auf die Grundmiete ohne den Betrag für die Schönheitsreparaturen beziehen. Sie müsse ihre Forderung entsprechend ändern.