Erholung in der Einflugschneise ...

Kurklinik wirbt im Prospekt mit geschönter Lagebeschreibung

onlineurteile.de - Ärzte hatten dem Patienten eine Kur empfohlen, er suchte nach einem idyllischen Aufenthaltsort. Der Prospekt einer Kurklinik in Westfalen klang verheißungsvoll: Auf einem Hochplateau nahe dem Teutoburger Wald liege die Kurklinik X, ein "friedlicher, vom Getriebe städtischen Lebens weitgehend unberührter Bereich, umschlossen von beweideten Hügeln, Wiesen und Feldern". Der Berliner buchte dort einen dreiwöchigen Kuraufenthalt und zahlte 2.000 DM an. Nach der Anreise setzte er sich auf eine Parkbank. Da donnerten nacheinander zwei Flugzeuge in niedriger Höhe über ihn hinweg. Ganz in der Nähe lag der Flughafen der Stadt Paderborn, die Kurklinik lag am südlichen Rand der Einflugschneise. Der Mann reiste deshalb am nächsten Tag wieder ab und verlangte seine Anzahlung zurück. Dafür sah die Leitung der Kurklinik keinen Anlass und ließ es auf einen Rechtsstreit ankommen.

Sie muss dem verhinderten Kurgast die 2.000 Mark (abzüglich der Kosten einer Übernachtung) zurückzahlen, entschied das Landgericht Paderborn (5 S 110/02). Ein Kuraufenthalt sei zwar kein Urlaub, damit aber doch in einem Punkt vergleichbar: Wenn der Kunde nach einem geeigneten Aufenthaltsort suche, sei er auf Prospektangaben angewiesen. Oft seien diese für die Wahl der Klinik ausschlaggebend. Wer hier beschönige, müsse es hinnehmen, wenn Kurgäste deshalb den Kurvertrag kündigten.

Auf mögliche Belästigung durch Fluglärm müssten Prospekte prinzipiell hinweisen. Hier erst recht: Da die Kurklinik in der Einflugschneise liege, sei der Lärm besonders intensiv, weil sich die Flugzeuge beim Überfliegen des Geländes im Lande- oder im Startflug befänden. Die Beschreibung im Prospekt dagegen deute nicht im Mindesten darauf hin, dass die Klinik in der Nähe eines Flughafens liege. Das sei Irreführung der Kurgäste.