Ermäßigter Steuersatz für "außerordentliche Einkünfte" ...

... gilt auch für eine Nachzahlung, die sich auf eine mehrjährige Tätigkeit bezieht

onlineurteile.de - Ein - selbständig tätiger - Psychotherapeut führte einen langwierigen Rechtsstreit gegen die Kassenärztliche Vereinigung. Es ging um seine Vergütung für die Jahre 1993 bis 1998. Schließlich entschied das Landessozialgericht, die Punktbewertung seiner Leistungen sei zu niedrig gewesen. Das brachte dem Psychotherapeuten eine hohe Nachzahlung von der Kassenärztlichen Vereinigung ein (228.258 DM im Jahr 2001).

Doch ganz ungetrübt war die Freude darüber nicht: Denn das Finanzamt behandelte die Nachzahlung als laufenden Gewinn im Jahr 2001 und wollte ein ordentliches Stück vom Kuchen abhaben. Vergeblich forderte der Psychotherapeut von der Behörde, die Nachzahlung als "Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten" ermäßigt zu besteuern. Doch der Bundesfinanzhof stellte sich auf seine Seite (IV R 57/05).

Zu außerordentlichen Einkünften, für die ein ermäßigter Steuersatz gelte, gehörten auch Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten. Der Grundgedanke: Bei Einkünften durch eine mehrjährige Tätigkeit solle die steuerliche Belastung des Steuerpflichtigen möglichst nicht höher sein, als wenn er jedes Jahr einen Teil dieser Summe eingenommen hätte.

Das müsse auch für eine Nachzahlung gelten, die dem freiberuflich tätigen Steuerzahler wegen einer vorangegangenen juristischen Auseinandersetzung zusammengeballt zufließe. Wie bei einer Vergütung, die für mehrere Jahre auf einmal gezahlt werde, müsse der Steuerzahler auch bei einer Nachzahlung mit einer höheren steuerlichen Belastung rechnen. Das sei durch den ermäßigten Steuersatz auszugleichen.