Ernährungsberatung in der Arztpraxis ...
onlineurteile.de - Ein Hersteller von Diätprodukten versuchte, Ärzte als Ernährungsberater anzuheuern, um sein "Ernährungsprogramm zum Abnehmen" zu vertreiben. "Erweitern Sie Ihr Leistungsspektrum", forderte er in einem Internetauftritt die Mediziner auf. Das ärztliche Berufsrecht stehe gewerblicher Tätigkeit nicht entgegen, wenn diese außerhalb der Sprechstunden stattfinde. Kassen, Bankkonten sowie Sach- und Arbeitsmittel müssten von der Arztpraxis getrennt verwaltet werden.
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs wandte sich gegen diese Werbung: Ernährungsberatung in Praxisräumen sei wettbewerbswidrig und verstoße gegen die Berufsordnung für Ärzte. Dem widersprach der Bundesgerichtshof (I ZR 75/05).
Das Unternehmen weise in der Werbung klar darauf hin, dass gewerbliche Ernährungsberatung und freiberufliche ärztliche Tätigkeit organisatorisch, wirtschaftlich und rechtlich voneinander getrennt durchzuführen seien. Wenn Mediziner diese Bedingungen erfüllten, verstoße die Ernährungsberatung weder gegen das Berufsrecht, noch sei sie wettbewerbswidrig.
Kommerzielle Gesichtspunkte müssten vom Heilauftrag des Arztes getrennt bleiben. Patienten müssten darauf vertrauen können, dass sich der Arzt bei ihrer Behandlung nicht von gewerblichen Interessen leiten lasse, sondern von medizinischem Wissen. Gewerbliche Tätigkeit sei den Medizinern aber nicht grundsätzlich untersagt.
Den meisten Menschen sei bekannt, dass Ernährungsberatung sinnvollerweise medizinische Erkenntnisse berücksichtigen sollte - gerade wenn es um das Abnehmen bei übergewichtigen Personen gehe. Patienten würden also die Teilnahme von Ärzten am Diätprogramm nicht unbedingt als Anzeichen dafür werten, dass sich Mediziner zunehmend einem Gewerbe widmeten.