Ernst August raste auf der Autobahn
onlineurteile.de - Mit satten 211 km/h war Ernst August Prinz von Hannover im Sommer 2003 über eine französische Autobahn geprescht. 130 km/h Höchstgeschwindigkeit sind dort vorgeschrieben. Die Raserei blieb nicht unbemerkt. Ein französisches Gericht entzog dem Prinzen für einen Monat den Führerschein und verurteilte ihn zu Bußgeld.
Der Vorfall brachte ihm einige hämische Berichte in der deutschen Presse ein, inklusive Fotos vom Verkehrsrowdy. Dagegen klagte der schnelle Prinz: Die Artikel stellten ihn an den Pranger, bemängelte er, und verletzten sein Persönlichkeitsrecht. Dabei gebe es in diesem Fall überhaupt kein Informationsinteresse der Öffentlichkeit, das die Berichterstattung rechtfertigen würde. Berliner Gerichte schätzten das anders ein und auch beim Bundesgerichtshof (BGH) blitzte Ernst August ab (VI ZR 286/04, VI ZR 287/04, VI ZR 288/04).
Straftaten gehörten zum Zeitgeschehen, so der BGH, darüber hätten Medien die Öffentlichkeit zu informieren. Je nach den Umständen (abhängig von der Art der Tat und der Person des Täters) könne es auch zulässig sein, dabei Namen zu nennen und Fotos zu zeigen. Der Informationsauftrag der Medien beschränke sich nicht auf Berichterstattung über spektakuläre Mordfälle. Eine Geschwindigkeitsübertretung dieses Kalibers stelle einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß dar, der durchaus Gegenstand öffentlicher Diskussion sein könne. Wenn sich eine bekannte Persönlichkeit so etwas erlaube, dürfe die Presse darüber mit Namen und Fotos berichten.