Ersatz-Frauchen will Hund nicht mehr hergeben
onlineurteile.de - Weil sie gerade ein Kind bekommen hatte, brachte eine Münchnerin im Januar 2012 ihren Hund für ein paar Tage zu ihrem Vater. Dort sah ihn eine Bekannte und fand ihn "süß". Spontan bot sie der Hundebesitzerin an, das Tier etwa zwei Wochen lang zu betreuen. Die frischgebackene Mutter nahm das Angebot gerne an.
Aber ach: Als sie ihren Hund wieder abholen wollte — um auszuprobieren, ob er sich mit dem Säugling verträgt —, gab ihn die Bekannte nicht mehr her. Sie verkündete sogar, sie werde bald nach Berlin umziehen und den Hund mitnehmen.
Nun war guter Rat teuer! Die Hundebesitzerin bat die Justiz um Hilfe und beantragte beim Amtsgericht München eine einstweilige Verfügung: Eile sei geboten, denn die Bekannte in Berlin zu finden, werde schwierig sein. Außerdem sei das Wohl ihres Tieres gefährdet, weil die Bekannte oft zu tief ins Glas schaue und psychische Probleme habe.
Doch der zuständige Richter am Amtsgericht München hielt die Angelegenheit nicht für so dringend, dass er eine einstweilige Verfügung erlassen hätte (173 C 8666/12). Eine Verfügung im Eilverfahren würde die Entscheidung im Zivilprozess um den Hund vorwegnehmen. So eine Maßnahme komme nur in extremen Ausnahmefällen in Betracht.
So ein Ausnahmefall sei hier nicht gegeben. Sollte der Hund durch nicht artgerechte Haltung tatsächlich gefährdet sein, sei dafür die Tierschutzbehörde der Stadt München zuständig. Dass ein Umzug der Betreuerin es für die Hundebesitzerin komplizierter machen würde, das Tier zurück zu bekommen, räumte der Amtsrichter zwar ein. Das rechtfertige aber keine einstweilige Verfügung.
Eine einstweilige Verfügung werde nur erlassen, wenn ein Antragsteller auf die Maßnahme so unbedingt angewiesen sei, dass er/sie ein ordentliches Gerichtsverfahren nicht abwarten könne, weil er/sie andernfalls unverhältnismäßig großen oder sogar irreparablen Schaden erleiden würde. So ein Risiko bestehe hier nicht.