Ersatzwagen zum Unfallersatztarif:

Autovermieter müssen Unfallgeschädigte darüber informieren, dass dieser Tarif kaum in voller Höhe erstattet wird

onlineurteile.de - Wer nach einem (unverschuldeten) Autounfall einen Ersatzwagen mietet, bekommt ihn vom Autovermieter meist zum teuren Sondertarif angeboten, dem Unfallersatztarif. Diesen Tarif muss die Versicherung des Unfallverursachers selten in voller Höhe erstatten. Bleibt der Unfallgeschädigte dann auf dem Differenzbetrag sitzen?

Nicht unbedingt. Der Autovermieter muss den Kunden vor Vertragsschluss darüber informieren, dass es bei der Regulierung der Mietwagenkosten wahrscheinlich Abstriche geben wird. Erfüllt er diese Pflicht, muss der Kunde einen eventuell anfallenden Differenzbetrag bezahlen. Hält sich der Autovermieter nicht daran, geht er leer aus.

Im Punkt "Aufklärungspflicht" ist die Rechtsprechung allerdings uneinig: Mal wird betont, der Autovermieter sei zur Aufklärung des Kunden nur verpflichtet, wenn sein Tarif deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlichen Markt liege. Mal wird Aufklärungspflicht schon dann angenommen, wenn es am gleichen Ort überhaupt günstigere Tarife für Mietautos gibt - weil schon dann das Risiko besteht, dass der Unfallgeschädigte die Kosten nicht voll erstattet bekommt.

Im konkreten Fall wurde die Rechnung des Autovermieters weitgehend vom Versicherer beglichen. Nur ein relativ geringer Differenzbetrag von 15 Euro pro Tag blieb übrig. Das Amtsgericht Kaiserslautern entschied dennoch, dass der Autovermieter den Kunden über das Problem mit dem Unfallersatztarif hätte informieren müssen. Da er das versäumt habe, stehe ihm der restliche Betrag nicht zu (3 C 515/08).