Ersteigerte Lithografie war keine ...
onlineurteile.de - Bei einer Kunstauktion wurde ein Druck von Max Ernst versteigert ("Die Tänzerin"), der im Auktionskatalog irrtümlich als "Lithografie" bezeichnet wurde (das ist ein Druck, bei dem die Vorlage auf Stein, meist Kalkschieferstein, angefertigt wurde). Tatsächlich war das Bild im Siebdruckverfahren entstanden (Serigrafie). Kunstliebhaber F ersteigerte es für 746 Euro. Als er von einem Fachmann erfuhr, dass es sich nicht um eine Lithografie handelte, wollte er das Bild zurückgeben.
Das Auktionshaus verwies ihn an den vorherigen Eigentümer S, der das Bild zur Auktion gegeben hatte. S teilte mit, er habe das Blatt geerbt und wisse gar nichts darüber. Das Geld werde er jedenfalls nicht zurückzahlen. Schließlich stehe in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionshauses klipp und klar, dass Katalog-Beschreibungen keine Garantien im Rechtssinne darstellten.
Das Landgericht Freiburg gab Herrn S recht (3 S 238/11). Im Versteigerungskatalog stehe zwar "Lithografie", so das Landgericht, aber diese Beschreibung müssten Teilnehmer der Auktion von vornherein im Zusammenhang mit den Versteigerungsbedingungen des Auktionshauses lesen und verstehen. Teilnehmer könnten alle Gegenstände vor der Auktion besichtigen und prüfen, stehe da. Sie würden im Katalog nach bestem Wissen beschrieben, das stelle aber keine Beschaffenheitsgarantie dar.
Wenn so ein Vorbehalt ausdrücklich formuliert werde und weitergehende Abreden fehlten, seien die Angaben im Katalog nicht verbindlich. Damit werde keine Beschaffenheit vereinbart. Offenkundig solle dann das Risiko, die versteigerten Gegenstände falsch zu beurteilen, bei den Bietern liegen.
Bei ausführlicheren Beschreibungen im Katalog, bei höheren Preisen und Indizien für weitergehende Absprachen wäre die Sache eventuell anders zu bewerten. Angesichts des geringen Preises und der äußerst knappen Angabe im Katalog habe F jedoch nicht darauf vertrauen dürfen, wirklich eine Lithografie zu ersteigern. Um sicher zu gehen, hätte er das Blatt vor der Auktion untersuchen (lassen) müssen.