Erststudium ist nicht von der Steuer abzusetzen

Die Kosten werden nur als Sonderausgaben berücksichtigt, nicht als Werbungskosten

onlineurteile.de - Nach dem Abitur studierte Frau L Betriebswirtschaft an einer Fachhochschule. 2007 musste sie dafür ca. 10.500 Euro an Studien- und Prüfungsgebühren aufbringen. Während dieses Jahres absolvierte sie neben dem Studium Pflichtpraktika und verdiente ein wenig Geld. Vom Finanzamt verlangte Frau L, die Studienkosten steuermindernd zu berücksichtigen.

Die Steuerbehörde anerkannte diese jedoch nicht als Werbungskosten - die in voller Höhe vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden -, sondern nur als Sonderausgaben. Das bedeutet: Frau L konnte nur 4.000 Euro von der Steuer absetzen. Ihren Antrag, die Restsumme von 6.500 Euro auf die folgenden Jahre zu übertragen und dann als Verlust anzurechnen, lehnten die Finanzbeamten ebenfalls ab.

Das Finanzgericht Münster wies die Klage von Frau L gegen den Steuerbescheid ab (11 K 4489/09 F). Aufwendungen für ein nach dem Abitur aufgenommenes Erststudium oder eine erstmalige Ausbildung stellten grundsätzlich keine Werbungskosten dar. Eine Ausnahme von dieser Regel gebe es nur, wenn die Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinde.

Ein Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung werde steuerlich anders behandelt: Dessen Kosten würden als Werbungskosten anerkannt. Diese Unterscheidung des Gesetzgebers sei sachlich begründet. Normalerweise hingen Kosten eines Erststudiums noch nicht direkt mit einer konkreten Berufstätigkeit zusammen, die ausgeübt werde, um Einkommen zu erzielen. Zudem übernähmen beim Erststudium oft die Eltern die Studienkosten und erhielten dafür steuerliche Vergünstigungen.