Erwachsene Tochter wohnt bei der Mutter
onlineurteile.de - Beim Amtsgericht hatte sich die Vermieterin mit ihrer Räumungsklage durchgesetzt. Sie hatte einer Mieterin gekündigt, weil diese ihre erwachsene Tochter in die Wohnung aufgenommen hatte. "Das geht gar nicht", fand das Landgericht Potsdam — und kippte das Urteil des Amtsgerichts. Die Kündigung sei unwirksam.
Die eigenen Kinder in den eigenen Räumen wohnen zu lassen, stelle keine Pflichtverletzung dar, sondern gehöre selbstverständlich zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache, erklärte das Landgericht Potsdam (4 S 96/12). Das wisse im Prinzip auch das Amtsgericht. Es habe aber den konkreten Fall anders beurteilt, weil die erwachsene Tochter schon vor Jahren einen eigenen Haushalt gegründet habe.
Im Gesetz finde sich jedoch keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass das etwas an der grundsätzlichen Regelung ändern könnte. Mieter bräuchten für die Art und Weise, wie sie ihr Familienleben gestalten, keine Erlaubnis des Vermieters. Ob Kinder minderjährig oder erwachsen, erziehungsbedürftig oder reif, wirtschaftlich selbständig oder unselbständig seien, spiele keine Rolle. Die Wohnung habe außerdem drei Zimmer und sei mit einer zweiten Bewohnerin offenkundig nicht "überbelegt".
Fehl gehe auch das Argument der Vermieterin, sie habe gegen die Tochter, die früher im Nachbarhaus zur Miete wohnte, schon eine Räumungsklage durchfechten müssen. Dieser Umstand mache es für die Vermieterin keineswegs unzumutbar, die Tochter der Mieterin in der Wohnung zu dulden. Ein früherer Rechtsstreit wäre für den aktuellen Rechtsstreit nur von Bedeutung, wenn es damals um Straftaten oder nachhaltige Störungen des Hausfriedens gegangen wäre. Das treffe jedoch nicht zu.