Erwachsener Sohn muss für die Mutter zahlen ...
onlineurteile.de - Der fast 50-jährige Mann hat seine 1935 geborene Mutter seit 1977 nicht mehr gesehen. Sie war bereits krank, als er noch ein Kind war: Sie leidet an einer Psychose mit schizophrener Symptomatik und Wahnideen. Immer wieder musste die Frau in einer psychiatrischen Klinik behandelt werden. Um ihr Kind konnte sie sich deshalb nur sporadisch kümmern. Nach der Scheidung von ihrem Mann 1973 verließ sie die Familie.
Seit 2005 lebt die Seniorin in einem Pflegeheim, dessen Kosten der Sozialhilfeträger übernahm. Vom Sohn verlangte die Sozialbehörde, sich an den Kosten zu beteiligen. Der fühlte sich überhaupt nicht zuständig und verwies darauf, wie schlecht ihn die Mutter als Kind behandelt habe. Wenn er nun für ihre Unterkunft aufkommen müsste, wäre das ungerecht.
Doch der Bundesgerichtshof blieb hart und pochte auf die "familiäre Solidarität" (XII ZR 148/09). Nur in Ausnahmefällen sei es dem Sozialhilfeträger verwehrt, von erwachsenen Kindern Ersatz für die Sozialleistungen zu verlangen, die er für ihre Eltern erbracht habe.
Im konkreten Fall sei es nicht gerechtfertigt, die Unterhaltslast für die alte Frau dem Staat aufzubürden. Ihre Krankheit sei schicksalsbedingt und kein vorwerfbares, schuldhaftes Fehlverhalten. Wegen ihres früheren Verhaltens verliere die Mutter deshalb nicht den Unterhaltsanspruch gegen den Sohn.