Erziehungsgeld für Kind aus zweiter Ehe
onlineurteile.de - Nach der Scheidung blieben die zwei kleinen Mädchen beim Vater. Ihre Mutter heiratete wieder und brachte einen Sohn zur Welt. Von da an bezog sie zwei Jahre lang Erziehungsgeld, betreute das Baby und führte den Haushalt. Ihr zweiter Mann verdiente im Schnitt 1.750 Euro monatlich, musste davon aber Unterhalt für ein weiteres Kind bestreiten und einen Kredit abzahlen. Vergeblich forderte der erste Ehemann Unterhaltsleistungen für die Töchter.
Nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) muss die Mutter das Erziehungsgeld nicht an ihre Kinder aus erster Ehe weiterleiten (XII ZR 31/04). Die Mutter sei nicht leistungsfähig, erklärte der BGH. Müsste sie das Erziehungsgeld für den Unterhalt der Töchter einsetzen, wäre die Frau - angesichts der finanziellen Verpflichtungen ihres Ehemannes - auf Sozialhilfe angewiesen.
Das widerspräche auch der Absicht, die der Gesetzgeber mit dem Erziehungsgeld verfolgte, für Eltern einen finanziellen Anreiz zu schaffen. Es solle Eltern zur Verfügung stehen, um ihnen die Betreuung des Kindes bzw. der Kinder zu ermöglichen. Bei knappen finanziellen Mitteln diene es vorrangig dem Lebensunterhalt des Unterhaltspflichtigen.
Dass die Frau jetzt die Rolle der Hausfrau übernehme, sei nicht zu beanstanden, so der BGH. Als Frau ohne Berufsausbildung könnte sie nicht einmal das bescheidene Einkommen erzielen, das ihr zweiter Mann verdiene. Solange sie Erziehungsgeld beziehe, also bis zum zweiten Geburtstag ihres Sohnes, sei sie auch nicht verpflichtet, eine Nebenerwerbstätigkeit auszuüben, um Unterhalt für die Mädchen zu verdienen.