Es regnete in der Eigentumswohnung

Ist eine Immobilie objektiv nicht benutzbar, kann der Käufer Entschädigung verlangen

onlineurteile.de - Eine Immobiliengesellschaft erwarb eine Stadtvilla (Baujahr 1892). Die beiden Wohnungen im Dachgeschoss verkaufte sie für 520.000 Euro an Herrn S weiter. Gleichzeitig beauftragte S die Immobiliengesellschaft damit, die notwendige Sanierung durchzuführen: Die Dachabdichtung musste erneuert werden. Dafür blätterte der Käufer weitere 425.000 Euro hin.

Kaum war Herr S mit seiner Frau eingezogen, stand er buchstäblich im Regen. Während starker Niederschläge zeigte sich, dass das Dach immer noch undicht war. Die Immobiliengesellschaft schickte erneut Handwerker, um das Dach zu reparieren — die Arbeiten dauerten 54 Tage. In dieser Zeit waren die Räume unbewohnbar, das Ehepaar musste in ein Hotel umziehen.

Auch danach drang bei schlechtem Wetter manchmal noch Regenwasser ein und beeinträchtigte die Wohnqualität. Das Ehepaar konnte dann die Wohnfläche von 300 Quadratmetern nur eingeschränkt benutzen und musste Wasser aufwischen. Für diesen Verdruss verlangte Herr S von der Verkäuferin eine Entschädigung von 215 Euro pro Tag.

Dieser Betrag stehe ihm (nur) für die 54 Tage zu, an denen er die Eigentumswohnungen überhaupt nicht nutzen konnte, urteilte das Oberlandesgericht Brandenburg (4 U 91/10). Sei eine Immobilie so mangelhaft, dass sie objektiv unbewohnbar sei, habe der Käufer Anspruch auf Entschädigung. Die Hotelkosten könne er der Verkäuferin allerdings nicht zusätzlich in Rechnung stellen.

Für den weiteren Ärger nach dem Hotelaufenthalt müsse die Immobiliengesellschaft nicht zahlen. Ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich bestehe nämlich nur bei spürbaren Einschränkungen der Wohnqualität. Nach der zweiten Sanierungsphase von 54 Tagen seien die Mängel nur noch lästig oder unbequem gewesen, aber nicht mehr gravierend. So eine große Wohnung hätten zwei Personen trotz der Probleme mit Feuchtigkeit durchaus bewohnen können, wenn auch vielleicht nicht alle Räume.