Ess-Störung verschwiegen
onlineurteile.de - Beim Ausfüllen von Versicherungsanträgen kann man gar nicht gründlich und gewissenhaft genug sein. Sonst gibt es im Fall des Falles böse Überraschungen. Dies musste eine Frau erfahren, die eine private Zusatzversicherung zur gesetzlichen Krankenversicherung abgeschlossen hatte. Nach einem längeren Klinikaufenthalt wollte sie von der Zusatzversicherung Wahlleistungen erstattet haben (14.580 DM für das Einbettzimmer und 4.437 DM für die Chefarztbehandlung). Für die Patientin dürfte es ein Schock gewesen sein, als die Versicherung daraufhin den Versicherungsvertrag kündigte und jede Leistung ablehnte. Begründung: Die Versicherungsnehmerin habe im Versicherungsantrag eine Ess-Störung und Kopfschmerzen verschwiegen.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken wies die Zahlungsklage der Patientin ab (5 U 25/03-1). Im Versicherungsantrag werde nach "Behandlungen oder Untersuchungen", aber auch nach "Beschwerden und Krankheiten" in den letzten drei Jahren gefragt. Also müsse die Antragstellerin gesundheitliche Probleme auch dann angeben, wenn sie ihretwegen (noch) nicht in ärztlicher Behandlung sei. Ob der Frau die medizinische Diagnose "Bulimie" kannte, spiele keine Rolle - wichtig sei nur, dass sie diese Erkrankung als "gesundheitliche Beschwerde" empfunden habe. Risikofaktoren, nach denen der Versicherer explizit frage, dürfe der Antragsteller nicht verschweigen.
Trotzdem hätte die Versicherungsnehmerin vielleicht noch Geld gesehen, wenn sie hätte beweisen können, dass die Ess-Störung für den Versicherungsfall - eine psychische Erkrankung - ohne Bedeutung war. Zu ihrem Pech hatte jedoch ihr Arzt im Rechtsstreit angegeben, die Bulimie habe die Behandlung der "psychischen Dekompensation" erschwert.