Esszimmer in grasgrün …

Mieter dürfen Wohnung nicht in ungewöhnlichen Farben zurückgeben

onlineurteile.de - Als die Mieter umzogen, kam es zum Streit mit dem Vermieter. Denn das Ehepaar weigerte sich, die Wohnung zu renovieren. Dabei hatten die Mieter bei ihrem Einzug tief in den Farbtopf gegriffen. Esszimmer, Arbeitszimmer und Gäste-WC waren, gelinde gesagt, in sehr kräftigen Farben gestrichen. Schließlich ließ der Vermieter die Räume auf seine Kosten renovieren und forderte von den Mietern 1.875 Euro Schadenersatz.

Zu Recht, wie das Landgericht Essen entschied (10 S 344/10). Mieter könnten ihre Räume frei nach Geschmack gestalten - solange sie die Mietwohnung bewohnten. Auch gegen einen Anstrich in kräftigen Farbtönen sei während der Mietzeit nichts einzuwenden. Es stelle aber eine Vertragsverletzung dar - und zwar unabhängig davon, ob die Mieter laut Vertrag selbst Schönheitsreparaturen durchführen müssten oder nicht -, die Räume in "so" einem Zustand zurückzugeben.

Das Mietobjekt sei in Farben gestrichen, welche die "Grenzen des normalen Geschmacks überschreiten". Für den Vermieter habe das die Konsequenz, dass er die Wohnung in diesem Zustand praktisch nicht neu vermieten könne. Der Neuanstrich sei in so einem Fall sehr aufwendig: Starke Farben erforderten mehrere deckende, helle Anstriche. Ansonsten käme sofort die alte, dunkle Farbe störend zum Vorschein, sobald dem Nachmieter bei normalem Gebrauch der Räume ein wenig Farbe abplatze.