EU-Zahlungsdiensterichtlinie

Dürfen Banken Entgelt verlangen, wenn sie Kunden über die Nichteinlösung einer Lastschrift informieren?

onlineurteile.de - Der Bundesverband der Verbraucherzentralen beanstandete eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse Meißen. Nach dieser Klausel kann die Sparkasse von Kunden ein Entgelt für die schriftliche Mitteilung verlangen, dass eine Einzugsermächtigungslastschrift zu Lasten ihres Kontos mangels Deckung nicht eingelöst werden kann.

Die Verbraucherschützer pochten auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, laut der die Banken verpflichtet sind, ihre Kunden kostenlos zu informieren, wenn sie eine Lastschrift nicht einlösen wollen. Doch das Oberlandesgericht (OLG) Dresden entschied jetzt anders und erklärte die strittige Klausel der Sparkasse für wirksam (8 U 1989/10).

Das OLG stützte sein Urteil auf die EU-Zahlungsdiensterichtlinie (2007/64/EG), die Rechte und Pflichten von Banken und Bankkunden im Zusammenhang mit Lastschriften europaweit vereinheitlicht hat und die vollständig in deutsches Recht umgesetzt werden muss. Mitgliedsstaaten dürfen abweichende Regelungen nicht aufrechterhalten.

Die EU-Richtlinie sieht u.a. bei Abbuchungsauftragslastschriften vor, dass Kreditinstitute für einschlägige Mitteilungen Entgelt verlangen können. Nach Ansicht des OLGs trifft das auch für Einzugsermächtigungslastschriften zu. Kreditinstitute seien zu so einer Nachricht nicht verpflichtet. Wenn die Sparkasse einen Service biete, der über ihre vertraglichen Pflichten hinausgehe, dürfe sie dafür eine Vergütung kassieren.

Das OLG hat die Revision gegen das Urteil zugelassen, weil es von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vor Inkrafttreten der EU-Richtlinie) abweicht.

Urteil des Oberlandesgerichts Dresden
Aktenzeichen: 8 U 1989/10
Entscheidungsdatum: 26.05.2011
Urteilnummer: 51819