EuGH zum Versand- und Internethandel:
onlineurteile.de - Ein Versandhandel, der sich mit dem Namen des deutschen Dichters "Heinrich Heine" schmückt, knöpft den Kunden bei jeder Bestellung einen pauschalen Versandkostenanteil von 4,95 Euro ab. Gemäß seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) muss das Versandunternehmen diesen Betrag auch dann nicht erstatten, wenn ein Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.
Gegen diese Klausel klagte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen: Im Falle eines Widerrufs dürften Händler dem Kunden nicht die Kosten der Zusendung der Ware auferlegen. Nach deutschem Recht eigentlich schon, fand der Bundesgerichtshof: Doch da er seine Zweifel hatte, ob das mit der entsprechenden EU-Richtlinie (97/7/EG) vereinbar war, bat er den Europäischen Gerichtshof (EuGH) darum, die Richtlinie auszulegen (C-511/08).
Der EuGH entschied zu Gunsten der Verbraucher: Im so genannten Fernabsatzgeschäft (Versandhandel, Internethandel) dürften Verbraucher innerhalb einer Frist ohne Angabe von Gründen einen Kaufvertrag widerrufen. Dann müssten sie die Transportkosten für die Rücksendung der Ware, nicht aber die Kosten der Zusendung übernehmen.
Diese Regelung verfolge den Zweck, Verbrauchern die Ausübung ihres Widerrufsrechts so leicht wie möglich zu machen. Diesem Zweck liefe es zuwider, würde man den Kunden die Zusendungskosten aufbürden. Das wäre keine ausgewogene Risikoverteilung: Dem Verbraucher würden dann sämtliche Kosten auferlegt, die durch den Transport der Ware entstünden.