EuGH zum Wechsel des Telefonanbieters:
onlineurteile.de - Die polnische Regulierungsbehörde hatte 2006 gegen einen polnischen Telefonanbieter eine Geldbuße verhängt, weil er von Kunden bei einem Wechsel zu einem anderen Anbieter eine Gebühr von 29,70 Euro verlangte. Begründung: So ein Betrag schrecke die Telefonkunden davon ab, ihre Telefonnummer mitzunehmen. Das stehe ihnen aber zu.
Der Telefonanbieter PTC klagte gegen die Sanktion: Nummern zu übertragen sei eine Dienstleistung, die Kosten verursache. Die müssten bei der Wechselgebühr berücksichtigt werden. Das hielt auch der vom obersten polnischen Gericht angerufene Europäische Gerichtshof (EuGH) für richtig - einerseits (C-99/09).
Die nationalen Regulierungsbehörden müssten mit verlässlichen Methodenermitteln, was diese Dienstleistung die Telefongesellschaften koste, so der EuGH. Die Mitnahme von Telefonnummern setze eine Zusammenschaltung voraus, dafür dürften die Unternehmen Gebühren verlangen.
Andererseits: Im Interesse eines wirksamen Wettbewerbs auf dem Markt für Telefondienste sei sicherzustellen, dass die Verbraucher ihr Recht auf Nummern-Mitnahme in Anspruch nehmen könnten. Daher müssten die Regulierungsbehörden auch die Gebührenschwelle ermitteln, ab der die Verbraucher möglicherweise auf diese Dienstleistung verzichten würden.
Die Telefonkunden dürften durch die Höhe der Gebühr nicht abgeschreckt werden. Die Regulierungsbehörden dürften deshalb den Höchstbetrag für diese Gebühr auch niedriger ansetzen als die Kosten, die den Telefonanbietern durch die Dienstleistung entstehen - wenn die Gebühr ansonsten abschreckend hoch ausfallen würde.