Ex-Frau muss für Schwiegereltern zahlen

Die vertraglich von einem Ehepaar übernommenen Pflichten bleiben trotz Scheidung bestehen

onlineurteile.de - Die Eltern hatten ihrem Sohn und dessen Ehefrau 1987 ein Hausgrundstück zu gleichen Teilen übertragen. In dem so genannten Altenteilvertrag räumte ihnen das junge Paar lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht für die Wohnung im Erdgeschoss des Hauses ein. Obendrein verpflichteten sich die Eheleute dazu, die Eltern im Alter zu pflegen und die Kosten von Beerdigung und Grabpflege zu übernehmen.

2002 trennte sich das Paar. Gegen Zahlung von 50.000 Euro übertrug die Frau ihren Miteigentumsanteil am Haus dem Ehemann. Wer die im Altenteilvertrag festgelegten Pflichten erfüllen sollte, blieb offen. 2010 zahlte der Mann für die Beerdigung des verstorbenen Vaters 5.000 Euro und verlangte von seiner geschiedenen Frau die Hälfte des Betrages.

Gleichzeitig beantragte er bei Gericht festzustellen, dass sie immer noch an den Altenteilvertrag gebunden war und daher auch für die Pflege der Mutter aufkommen musste. Das wäre nur gerecht, argumentierte der Mann, weil seine Ex-Frau immerhin einen Ausgleich für die Haushälfte und zusätzlich für Hausrat bekommen habe.

Die Ex-Frau wollte davon nichts mehr wissen: Mit der Scheidung sei die Geschäftsgrundlage für die Übernahme der Pflichten aus dem Altenteilvertrag entfallen, meinte sie. Damit war das Oberlandesgericht Hamm nicht einverstanden (8 UF 200/12). Bei der Scheidung hätten die Eheleute vieles geregelt, nicht aber, wer diese vertraglichen Pflichten erfüllen müsse.

Daher sei darauf abzustellen, was die Parteien bei der Trennung — als redliche, um einen Ausgleich der Interessen bemühte Vertragspartner — vereinbart hätten, wenn sie denn eine Regelung getroffen hätten. Und der Ehemann wäre wohl kaum damit einverstanden gewesen, seiner Frau als Gegenleistung für die Haushälfte 50.000 Euro zu zahlen und sie obendrein von den Pflichten aus dem Vertrag zu befreien.

Diese würden nur dann ersatzlos entfallen, wenn auch die Übertragung des Grundbesitzes rückgängig gemacht würde. Die geschiedene Frau habe die Pflichten damals akzeptiert, um das Mit-Eigentum am Haus zu erhalten. Das habe sie übertragen bekommen und bei der Scheidung davon profitiert. Daher bleibe es bei der Regelung von 1987, dass sich das Paar die Kosten für Pflege, Beerdigung und Grabpflege teile.