Ex-Gastwirtin will in die gesetzliche Krankenkasse
onlineurteile.de - Achtung, Falle! Ein Wechsel von der privaten Krankenversicherung zur gesetzlichen Krankenkasse kann unter Umständen dazu führen, dass man doppelt zur Kasse gebeten wird: Eine Gastwirtin war privat krankenversichert. Im Herbst 1999 verkaufte sie ihr Lokal an die Großnichte. Von da an arbeitete die Frau dort als abhängig Beschäftigte weiter, 16 Stunden in der Woche. Vergeblich beantragte sie die Aufnahme in die gesetzliche Krankenkasse, der Antrag wurde abgelehnt. Es folgte ein langer Prozess vor dem Sozialgericht, das erst im Januar 2002 entschied, dass die Ex-Gastwirtin seit Herbst 1999 in der gesetzlichen Krankenkasse versicherungspflichtig war.
Nimmt ein ehedem privat Versicherter eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit auf, kann er im Normalfall innerhalb einer Frist von zwei Monaten die private Krankenversicherung rückwirkend kündigen. Doch wie läuft das, wenn die Versicherungspflicht - so wie hier - strittig ist? Die Ex-Gastwirtin kündigte ihre privaten Krankenversicherung nach dem Urteil des Sozialgerichts und versuchte anschließend, die von Herbst 1999 bis zum Frühjahr 2002 gezahlten Versicherungsbeiträge zurückzubekommen. Vergeblich.
Das Kammergericht in Berlin beharrte ungerührt auf der Frist und entschied den Streit zu Gunsten der Versicherung (6 U 27/03). Erst mit dem Urteil des Sozialgerichts habe die Versicherungspflicht festgestanden. Diese müsse der Versicherungsnehmer nachweisen, um den Vertrag mit der privaten Krankenversicherung lösen zu können. Also sei die Kündigung erst im Frühjahr 2002 möglich gewesen.
Tatsächlich habe die Versicherungspflichtjedoch schon im Herbst 1999 begonnen. Die Gastwirtin habe somit nicht innerhalb der Frist gekündigt, d.h. innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht. Weil sie das nicht konnte, musste die Gastwirtin nun doppelt zahlen: Weise der Versicherungsnehmer seine gesetzliche Versicherungspflicht erst mit einem sozialgerichtlichen Urteil nach, so die Richter, sei eine bis dahin bestehende Doppelversicherung anzunehmen.