Facebookprofil geschäftlicher Natur

Deren Inhaber müssen ein Impressum angeben oder einen Link zum Impressum setzen

onlineurteile.de - Region A wird im Internet von zwei gewerblichen Infoportalen vorgestellt und angepriesen. Die beiden Betreiberinnen der Portale — X-GmbH und Y-GmbH — unterhielten zudem auf Facebook je eine eigene Profilseite. Beide scheinen der Region, nicht aber einander zugetan zu sein. Jedenfalls zog die X-GmbH vor Gericht und warf der Y-GmbH unlauteres Verhalten vor. Was war geschehen?

Der Facebook-Auftritt der Y-GmbH enthielt kein eigenes Impressum, wie vom Telemediengesetz vorgeschrieben. Besucher der Y-Regional-Website gelangten zwar — über einen mit "Info" bezeichneten Link — zur Website der Y-GmbH und konnten dort das Impressum aufrufen. Auf ihrer Facebookseite standen aber nur Name, Anschrift und Telefonnummer. Es fehlten die Gesellschaftsform und die Angabe des Vertretungsberechtigten.

Dieser Verstoß gegen das Telemediengesetz müsse beendet werden, beantragte die X-GmbH. Das Landgericht Aschaffenburg gab ihr Recht (2 HK O 54/11). Wenn Profilseiten in sozialen Netzwerken geschäftlich zu Marketingzwecken (und nicht nur rein privat) genutzt werden, gelte für sie die Impressumspflicht des Telemediengesetzes.

Die werde mit unvollständigen Angaben nicht erfüllt. Die Y-GmbH müsse die erforderlichen Angaben auf ihrer Facebookseite so platzieren, dass sie für Nutzer gut erkennbar und leicht erreichbar seien.

Es sei auch zulässig, die Facebookseite mit dem Impressum auf der eigenen Website zu verlinken — vorausgesetzt, der Link sei optisch deutlich wahrnehmbar und das Impressum ohne langes Suchen aufzufinden. Ein Link mit der Bezeich-nung "Info" leiste dies jedoch nicht: Dem Wort "Info" könne man nicht entnehmen, dass der Link zum Impressum mit den Pflichtangaben führe.